Der am 15.01.1999 in Renhardsweiler gegründete Verein führt den Namen „Brauchtums- und Narrenverein Bierstetten e.V.“ Er hat seinen Sitz in Bierstetten, Stadt Saulgau, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht –Registergericht- Saulgau eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein pflegt und fördert in gemeinnütziger Weise heimatliche Bräuche, wertvolle Überlieferungen und kulturelles Leben. Er richtet alljährlich unter anderem in enger Zusammenarbeit mit der öffentlichen Verwaltung die Dorffasnet aus.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des in §2 angegebenen Zwecks zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Die Tätigkeit seiner Organe wird unentgeltlich verrichtet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mitglieder des Vereins können sein:
a) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die im Verein aktiv mitwirken. Jugendliche können mit Zustimmung des oder der gesetzlichen Vertreter
ab 16 Jahren in den Verein aufgenommen werden. Diese Jugendlichen haben lediglich ein passives Wahlrecht.
b) Fördernde Mitglieder des Vereins sind Einzelpersonen, Personenvereinigungen, juristische Personen und Firmen.
c) Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind
beitragsfrei. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Mitglied des Vereins kann jeder Freund und Gönner unseres Vereins, sofern er mindestens 16 Jahre alt ist, werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Aufnahme in den Verein muss bei der Vorstandschaft schriftlich beantragt werden. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Wird nicht oder >nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe für ordentliche und fördernde Mitglieder die Mitgliederversammlung festlegt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine einmalige zusätzliche Aufnahmegebühr festgelegt werden. Der fällige Jahresbeitrag ist spätestens zum Ende des 1. Quartals jeden Jahres zu entrichten. Der nicht bezahlte Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr wird bei Austritt sofort fällig. Nichtbezahlung des Jahresbeitrags nach Mahnung mit Fristsetzung zieht den unmittelbaren Verlust der Mitgliedschaft nach sich. Der Beitrag des jeweiligen Geschäftsjahres kann durch Bankabbuchung eingezogen werden. Mit der Unterschrift auf der Beitrittserklärung erteilt das Mitglied sein Einverständnis zur Bankabbuchung.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschluss
c) durch Tod.
Der freiwillige Austritt, der nur am Ende eines Geschäftsjahres enden kann, ist nur durch eine gegenüber dem Vorstand abzugebende schriftliche Erklärung möglich. Minderjährige benötigen für den Austritt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Mitglieder können durch Vorstandschaftsbeschluss ausgeschlossen werden bei:
Dem auszuschließendem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Anrufung der Mitgliederversammlung ist möglich und muss innerhalb von 2 Monaten erfolgen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat aufschiebende Wirkung. Über Anträge auf Wiederaufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss jährlich stattfinden und wird durch den Vorstand öffentlich, durch Veröffentlichung im Stadtjournal Saulgau mit einer Einberufungsfrist von mindestens 1 Woche einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied über 16 Jahren eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern dies nicht der Satzung widerspricht. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzettel unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
Die Wahlen werden durch Handzeichen durchgeführt. Verlangt ein Mitglied geheime Abstimmung, so ist diese geheim durchzuführen. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch geheim entschieden werden. Wählbar sind Mitglieder, die bei der Mitgliederversammlung anwesend sind oder ihre Annahme der Wahl schriftlich bestätigt haben. Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind. Über Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Die Leitung der Versammlung führt der Vorsitzende der Vorstandschaft, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
Bezüglich der Form und Frist gilt §9 der Satzung.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, je mit Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung dann berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Die Vorstandschaft besteht ausdem Vorsitzenden
Die Vorstandschaft wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse der Vorstandschaft ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Die Zusammenlegung von Vorstandämtern ist unzulässig, sofern es nicht den stellv. Vorsitzenden und den Vorsitzenden selber betrifft. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt die Vorstandschaft. Scheidet ein Vorstandsmitglied frühzeitig aus, so hat die restliche Vorstandschaft einen Vertreter aus den Reihen der Mitglieder für den Rest bis zur nächsten Generalversammlung zu wählen.
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden 2 Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt in der Vorstandschaft bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden von der Vorstandschaft geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorstandschaft wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die durch das Registergericht im Zuge des Eintragungsverfahrens oder durch die zuständige Finanzbehörde verfügt werden, selbständig vorzunehmen. Die Vorstandschaft ist verpflichtet, in der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbliebene Vermögen an die Ortschaftsverwaltung Bierstetten. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich entsprechend den gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren ein gemeinnütziger Verein mit denselben Zielen gegründet wird.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 88348 Saulgau.